Die allgemeine Landeshundeverordnung:
§ 1 Umherlaufenlassen von Hunden § 2 Leinenzwang § 3 Mitnahmeverbot § 4 Gefährliche Hunde § 5 Halsbänder § 6 Ausnahmen | § 8 Ordnungswidrigkeiten § 172 Abs: 3 Landeswaldgesetz § 1 Hunde umherlaufen lässt § 2 Hund nicht an der Leine führt § 3 Hunde mitnimmt § 4 Hunde nich in Gewahrsam hält | Warnung vor den Hund Jagd - und Jagdschutz Grundsätzliche Rechte für Alle Verbote Einschränkungen Wichtig Brut und Setzzeit |
Dies regelt die jeweilige Landeshundeverordnung LHV bzw. die Gefahrhundverordnung oder LStVG
Allgemeine Hundeverordnung
§ 1 Umherlaufenlassen von Hunden
Es ist verboten, Hunde ausserhalb des befriedeten Besitztums umherlaufen zu lassen, ohne dass sie beaufsichtigt werden. Sie dürfen im freien Gelände höchstens 50 m, in geschlossenen Ortschaften höchstens 20 m von der Aufsichtsperson entfernt frei laufengelassen werden. Zur Nachtzeit müssen Hunde so gehalten werden, dass sie das befriedete Besitztum, auf dem sie gehalten werden, nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können.
Zitat:
Dies bedeutet also, dass Hunde grundsätzlich NICHT angeleint werden müssen. Es gibt in Deutschland keine generelle Anleinpflicht. Dies wurde auch durch ein Gerichtsurteil bestätigt. Ausnahmen siehe §2
§ 2 Leinenzwang
Hunde sind an der Leine zu führen bei Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit grossen Menschenansammlungen, insbesondere in Gaststättenbetrieben, in der Allgemeinheit, in zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Parks, Gärten oder Grünanlagen, in Sportanlagen und auf Zeltplätzen, auf Friedhöfen, Märkten und Messen.
Zitat:
Was nun begrenzte Parks oder Grünanlagen betrifft, so müssten diese durch Schilder hinsichtlich Beginn und Ende der Verbotszone gekennzeichnet sein. Ist dies nicht der Fall gilt grundsätzlich immer §1
§ 3 Mitnahmeverbot
Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in Kirchen, Schulen und Krankenhäuser, in Theater, Lichtspielhäuser, Konzerte, Vortrags- und Versammlungsräume, auf Kinderspielplätze, auf Liegewiesen, in Badeanstalten und Badeplätzen.
§ 4 Gefährliche Hunde
In Gewahrsam zu halten sind Hunde, die zum Umhertreiben, zum Hetzen oder Reissen von Wild und Vieh neigen, bissige Hunde und solche, die gewohnheitsmässig vorübergehende Menschen, Tiere oder Fahrzeuge anbellen oder anspringen, läufige Hündinnen, Ausserhalb des befriedeten Besitztums sind diese Hunde an der Leine zu führen. Bissige Hunde müssen dabei einen das Beissen verhindernden Maulkorb tragen.
§ 5 Halsbänder
Ausserhalb befriedeten Besitztums müssen frei laufende Hunde ein Halsband tragen, auf dem der Name und die Wohnungsanschrift des Eigentümers oder Halters des Hundes angebracht sind.
§ 6 Ausnahmen
§ 1 und 5 gelten nicht für Hirtenhunde beim Hüten und für Jagdhunde bei ihrer jagdlichen Verwendung. § 3 gilt nicht für Blindenhunde. Die Bürgermeister der amtfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden können von den § 1 bis 3 Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu befürchten ist.
§ 7 Örtliche ergänzende Sonderregelungen
Die Bürgermeister der amtfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden können den örtlichen Verhältnissen entsprechende ergänzende Regelungen durch Verordnungen über die öffentliche Sicherheit und Ordnung treffen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach §172 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetzes handelt, wer:
entgegen § 1 Hunde umherlaufen lässt oder hält,
entgegen § 2 Hunde nicht an der Leine führt,
entgegen § 3 Hunde mitnimmt,
entgegen § 4 Hunde nicht in Gewahrsam hält, nicht an der Leine führt oder ihnen nicht einen Maulkorb umhängt oder als Besitzer eines Hundes duldet, dass dieser sich entgegen § 5 ohne Halsband ausserhalb befriedeten Besitztums aufhält.
Nach § 23 Landeswaldgesetzes müssen Hunde im Wald, auch auf Waldwegen immer an der Leine geführt werden.
Nach § 21 Landesjagdgesetzes ist es nicht gestattet, Hunde in einem Jagdbezirk, also ausserhalb geschlossener Ortschaften unbeaufsichtigt zu lassen. Nach § 21 des Landesjagdgesetzes dürfen Hunde, die in einem Jagdbezirk ausserhalb der Einwirkung ihres Herrn angetroffen werden, getötet werden.
Warnung vor dem Hund
Jeden Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks zu sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden. Eine derartige Verpflichtung gilt insbesondere für den Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück aufgrund besonderer Umstände - hierzu gehört auch das uneingeschränkte Herumlaufen eines bissigen Hundes auf einem in einem Wohngebiet gelegenen Hausgrundstück - erhebliche Gefahren ausgehen. Wird so ein Besucher von einem auf dem Grundstück gehaltenen Hund gebissen, so haftet der Grundstückseigentümer nicht nur als Hundehalter, sondern auch deshalb, weil er seine Sorgfaltspflichten gegenüber anderen verletzt hat. Selbst das am Tor angebrachte Schild "Warnung vor dem Hund" stellt keine ausreichende Sicherung dar, zumal es ein Betretungsverbot nicht ausspricht und auch nicht aussprechen soll, auf die besondere Bissigkeit des Hundes nicht hinweist und allgemein bekannt ist, dass derartige Hinweisschilder häufig vom Verkehr unbeachtet bleiben. Wer eine solche Warnung aber aus dem Wind schlägt, muss sich im Falle einer Hundebissverletzung ein Mitverschulden anrechnen lassen und bekommt nicht den vollen Schaden ersetzt. LG Memmingen Az. 1 S 2081/93
Jagd- und Jagdschutz
Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor. Dabei bedeutet "Aufsicht" nicht aber gleich "angeleint". Ein Verstoss gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk ausserhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund auch dann unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist. AG Altenkirchen, Az.: 2109 Js 35731/96-9 OWi
Jagdschutzberechtigter ist der Jagsausübungsberechtigte, also i.R. der Jagdpächter, nie der Jagdgast (Ausn. Jedermann-Rechte - Nothilfe/Notwehr) Bestätigte Jagdaufseher dürfen Personalausweis abnehmen und notwendige Gewalt anwenden, jedoch keine Durchsuchungen durchführen. Förster und Berufsjäger sind "Hilfsbeamte" der Staatsanwaltschaft und haben polizeiähnliche Rechte. Abschuss wildernder Hunde und sträunender Katzen. Hunde können erlegt werden, wenn sie sich ausserhalb der Einwirkung ihrer Herren befinden und sie keine erkenntlicher Polizei-, Blinden- oder Jagdhund sind. Katzen sind zu erlegen, wenn sie mehr als 200m vom nächstgelegenen Gebäude entfernt sind. Da Katzen Hart im Nehmen sind, nur mit der Kugel schiessen (Tierschutz). Jäger haben die Aufgabe der Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten Wildbestandes sowie dessen Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. (§ 1 BJagdG)
Der Jagdausübungsberechtigte muss bei Ausübung der Jagd seinen Jagdschein mitführen (§ 15 BJagdG). Polizeiliche Befugnisse haben im Jagdrevier der Jagdpächter / Revierinhaber und behördlich bestätigte Jagdaufseher (§25 BJagdG), nicht ein Jagdgast (Art. 17/IV BayJG). Der Revierinhaber muss sich bei Massnahmen mit seinem Jagdschein ausweisen. Der Jagdaufseher trägt ein Dienstabzeichen und muss sich mit seinem behördlich bestätigten Ausweis legitimieren (Art. 41 BayJG). Der Jagdpächter oder bestätigte Jagdaufseher darf bei Verstössen Personalien feststellen, Personen durchsuchen, Gegenstände sicherstellen und beschlagnahmen (z. B. Waffen beim Wilderer, die Beute des Wilderers) und bei Weigerung der Nennung der Personalien Personen bis zum Eintreffen der Polizei festhalten.
Grundsätzliche Rechte für Jedermann:
Das Betreten der Flur auf Strassen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist grundsätzlich jedermann gestattet (§27 BNatSchG). Jedermann hat das Recht auf Genuss der Naturschönheiten und auf Erholung in freier Natur. Hierbei muss er auf die Belange der Nutzungsberechtigten Rücksicht nehmen (Art. 21 BayNatSchG). Alle Teile der Natur, insbesondere Wald, ... und landwirtschaftliche Nutzflächen können von jedermann unentgeltlich betreten werden (Art. 22 BayNatSchG). Eine Verweigerung ist nur mit Genehmigung des LRA (Sperren, Schilder Art. 29, 30 BayNatSchG) möglich. Zum Betreten im Sinne dieses Abschnittes gehört insbesondere auch das Reiten und andere sportliche Betätigung (Art. 24 BayNatSchG). Hierunter fällt nach Auffassung des Erstellers auch der Hundesport. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen in der Zeit des Aufwuchses nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Hierunter versteht man die Zeit von der Aussaat/Bestellung bis zur Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses (Art. 2 5 BayNatSchG).
Verbote:
Es ist verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen (§20d BNatSchG).
Es ist verboten, trotz Abmahnung durch den Berechtigten, die Jagdausübung dadurch zu vereiteln, dass Wild vergrämt wird (Art. 56/11/8 BayJG). Die Handlung muss allerdings eindeutig dem Zweck der Vereitelung der Jagdausübung dienen, also der Störung des Jägers diese darf nicht nur Nebenfolge sein. Ist eine absichtliche Störung nicht gegeben, sondern die Störung nur Nebenfolge einer Handlung, hat der Jagdausübungsberechtigte neben der ..höflichen Bitte" (Formulierung aus dem Kommentar zum Jagdrecht) um Beendigung der Störung nur die Möglichkeit der Unterlassungsklage (§ 1004 BGB). Es ist verboten, Wild unbefugt an seinen Zufluchts-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören (§ 19a BJagdG). Solche Areale können durch den Revierinhaber durch Hinweistafeln kenntlich gemacht werden (Art. 22 BayJG). Ferner kann die untere Jagdbehörde (Landratsamt) Wildschutzgebiete ausweisen, die nur noch auf öffentlichen Wegen oder auch gar nicht mehr betreten werden dürfen (Art. 21 BayJG). Es ist verboten, Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen (Art. 56/11/9 BayJG). Hierbei ist entscheidend, ob sich der Hund im Einwirkungsbereich seines Führers befindet und auf sich einwirken lässt. Läuft er frei und ist ausser Kontrolle, trifft der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit zu. Der Jagdausübungsberechtigte ist befugt, wildernde Hunde oder Katzen zu töten. Hunde gelten als wildernd, wenn sie erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können. Katzen gelten als wildernd, wenn sie sich mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude aufhalten (Art. 42 BayJG). Inhalt des Jagdschutzes ist u. a. der Schutz des Wildes vor wildernden Hunden und Katzen (§23 BJagdG, Art. 40 BayJG). Bewegt sich ein Hund frei im Revier und befindet er sich somit ausserhalb des Einflussbereichs seines Besitzers/Führers, ist der Jagdschutzberechtigte legitimiert, ihn zu töten, weil der Hund laut Rechtssprechung jederzeit auf Wild oder eine Fährte treffen könnte, diese dann verfolgen und das Wild gefährden würde. Er muss allerdings hierzu in der Lage sein. Dies ist nicht gegeben z. B. bei einem Zwergpudel oder Pinscher. Auch ist ein Grund nicht mehr gegeben, wenn der Hund z. B. erkennbar das Revier verlassen will und nach Hause läuft. Die Beweislast über eine evtl. Widerrechtlichkeit einer Tötung liegt beim Hundebesitzer. Die Jagd ruht in eingefriedeten Grundflächen (§6BjagdG). Dies sind gern. Art. 6BayJG Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen und mit diesen in Zusammenhang stehende Gebäude, Hofräume und Hausgärten im unmittelbaren Zusammenhang mit bewohnten Gebäuden, bebaute Flächen innerhalb in Zusammenhang bebauter Ortsteile.
Einschränkungen:
Es ist zu unterscheiden zwischen dem Jagdpächter und dem Jagdgast. Letzterer braucht eine ausdrückliche schriftliche Ermächtigung zur Raubzeugbekämpfung durch den Revierinhaber, wenn er einen wildernden oder frei laufenden Hund töten will. Diese Ermächtigung hat er mitzuführen. Übt ein Polizeibeamter den Jagdschutz aus, muss er Grundkenntnisse im Jagdrecht und bezüglich der Jagdhunderassen aufweisen und ein Tätigwerden dem Jagdpächter melden.
WICHTIG !
In den meisten deutschen Bundesländern darf ein Hund jederzeit frei = unangeleint im Wald laufen. Dies regeln die entsprechenden Jagdgesetze der einzelnen Bundesländer, die i.d.R nur vorschreiben, dass sich der Hund im "Einflussbereich" des Hundeführers aufhalten muss.
Absolute Leinenpflicht für Hunde!
Innerhalb der Brut- und Setzzeit ist in der freien Natur immer Leinenzwang für Hunde. Dieses ist vom Gesetzgeber für den Zeitraum vom 01.04 bis 15.07. zum Schutz der wild lebenden Tiere festgelegt worden! (1 Abs. 5 FFOG (Feld- und Forstordnungsgesetz) wer dagegen verstößt erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit / Bußgeld !!!
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